Ergänzende Geschäftsbedingungen für Software-Entwicklungsdienste als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Riess Business Group GmbH, im folgenden Unternehmen genannt.
Spezifische Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Softwareentwicklung. Diese Dokument ist Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens.
§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand
Unsere AGB gelten für die Erstellung einer individuellen Software nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Softwareerstellung vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werkes annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Nutzungsrecht
Der Auftraggeber darf die von uns erstellte Software in jeder Form weiterentwickeln und beliebig verwerten. Dies schließt auch das Recht zur Veräußerung an Dritte ein. Deshalb übertragen wir dem Auftraggeber für alle zurzeit bekannten Nutzungsarten ein ausschließliches, übertragbares, unwiderrufliches und unbeschränktes Nutzungsrecht. Die Rechte nach §§ 13 und 25 UrhG sind ausgeschlossen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abnahme innerhalb von zehn Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 5 Leistungszeit
Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
§ 6 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden
Die Arbeiten werden nur bei Bedarf und falls vorher vereinbart im Ganzen oder zu Teilen beim Auftraggeber durchgeführt. Der Auftraggeber hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Der Ansprechpartner steht dem Unternehmen für notwendige Informationen zur Verfügung. Das Unternehmen wird dem Auftraggeber auf Wunsch über den Stand der Arbeiten unterrichten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Unternehmen soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt auf Wunsch des Unternehmens unentgeltlich Arbeitsplatz und Arbeitsmittel gemäß den Anforderungen des Unternehmens zur Verfügung, falls die Arbeit im Ganzen oder zum Teil vor Ort ausgeführt werden soll oder muss. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich alle zu Einarbeitung und Durchführung notwendigen Informationen und Leistungen zur Verfügung.
§ 7 Abnahme
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme, falls nichts anderes vereinbart wurde.
Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von weiteren zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden. Mängel sind dann als geringfügig anzusehen, wenn die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
§ 8 Haftung für Mängel
Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und ggf. Schadensersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkung verlangen.
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind jedoch ausgeschlossen, wenn dieser die Software selbst verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass eine Änderung unsere Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei Abnahme anhaftete. Wir gewährleisten, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach unserer Erkenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung entsprechend dieser Vereinbarung einschränken oder ausschließen.
Wir stellen den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegen einen von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
Wird die vertragsgemäße Nutzung entgegen Absatz 3 oder 4 (§ 8) durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so haben wir unbeschadet der dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche das Recht, in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang nach dessen Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können.
Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634 a BGB. Danach verjähren die Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Weitergehende Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 9.
§ 9 Haftung für Schäden
Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist. Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ 10 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 11 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 12 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Verwaltungssitz. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Verwaltungssitz zuständige Gericht.
Stand: 02. Mai 2018